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KONTROLLE UND VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR UNSERE PRODUKTE
1. KONTROLLE
A. Überprüfen Sie, ob alle Auftragsbedingungen erfüllt sind. Sollte das nicht der Fall sein, so machen Sie unserer
Niederlassung eine entsprechende Mitteilung.
B. Das auf der Auftragsbestätigung vermeldete Lieferdatum dient der Orientierung und ist unverbindlich.
C. Der ordnungsgemäße Zustand des Materials ist bei seinem Empfang zu bestätigen (Unterschrift und Stempel Ihrer
Firma). Jegliche Anomalie ist auf der Lieferscheinkopie für die Lieferfirma zu vermerken.
Zögern Sie nicht, sich zur Klärung jeglicher Zweifel mit unserer Niederlassung in Verbindung zu setzen.
2. BEDINGUNGEN
Es gelten die jeweils vereinbarten Geschäftsbedingungen und Lieferbedingungen für das Material. Sollten Sie
irgendwelche Anomalien hinsichtlich der Eigenschaften eines unserer Produkte feststellen, so folgen Sie bitte diesen
Anweisungen:
A. Informieren Sie die Handelsniederlassung über die festgestellte Anomalie.
B. Verwenden Sie das betroffene Material nicht, damit es in seiner Gesamtheit überprüft werden kann.
C. Die Lieferantin haftet für etwaige Mängel ihrer Produkte.
D. Dazu stellt die Firma gegebenenfalls eine Gutschrift über den Betrag aus, der dem mangelhaften Material entspricht.
Ohne dieses Dokument darf der Kunde keine Beträge von den Zahlungen abziehen.
E. Der Lieferant haftet in keinem Fall bei Reklamationen wegen Mehrwertverlusten, nach Weiterverarbeitung, wegen
Lieferverzug usw.
3. ZAHLUNGEN / ZWISCHENFÄLLE
A. RECHNUNG MIT ERGÄNZENDER ZAHLUNGSFORM ODER RESTZAHLUNG
Eine ergänzende Zahlung oder Restzahlung hat sich in jedem Fall nach dem auf der Rechnung angegebenen
Fälligkeitsdatum zu richten.
Sollte die Zahlung mittels Scheck stattfinden, so muss dieser der Verkäuferin spätestens am Tag vor dem auf der
Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum vorliegen.
VERZUG:
Sollte sich bei der Zahlung der gelieferten Ware ein Verzug ergeben, so wird der Barrabatt proportional zur Anzahl der
Verzugstage reduziert.
Der anzuwendende Barrabatt richtet sich also nach der in der Preisliste angegebenen Barrabattstaffel unter
Berücksichtigung der Anzahl Tage, die zwischen dem Rechnungsdatum und dem Tag der effektiven Zahlung vergangen
sind. Die Differenz wird in Rechnung gestellt.
Ist auf der Rechnung kein Barrabatt vermerkt, so werden im Fall eines Verzugs hinsichtlich des vereinbarten
Zahlungstermins die Verzugszinsen in Rechnung gestellt.
B. RECHNUNG MIT ZAHLUNGSWEISE „AKZEPTWECHSEL“
Wird als Zahlungsweise ein Akzeptwechsel vereinbart, so ist der Käufer verpflichtet, diesen Wechsel innerhalb von 30
Tagen nach Rechnungsdatum ordnungsgemäß ausgefüllt und unter Angabe des Fälligkeitsdatum und der
Bankverbindung zuzustellen.
Änderungen, Korrekturen oder Streichungen auf dem Wechsel sind in keinem Fall zulässig.
Das Nichteinverständnis mit einem Rechnungsbetrag oder der Verzug zu empfangender Zahlungen berechtigen den
Kunden nicht dazu, die entsprechenden Beträge bei der Zahlung einer Rechnung abzuziehen, wenn er nicht zuvor eine
entsprechende Gutschrift erhalten hat.


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Quality Policy.

The quality policy of FINSA is based on providing our customers with the products and services they demand with the required quality and in compliance with the regulations in force in each case.
This policy will be achieved through:

  • Paying attention to the needs of our customers.
  • Planning specific actions about our processes in response to the new demands of our customers.
  • Preparing the framework to establish and revise our objectives.
  • Analysing the results obtained from the changes made in the processes.
  • Implementing new actions arising from the findings achieved through such an analysis.
  • Training our staff in accordance with the actions derived from the improvement of processes, so that they assume the responsibility for carrying out their work with the required Quality.
  • Demanding our suppliers have a Quality System that ensures the suitability of the goods and services supplied, and, in the particular case of timber, a Sustainable Forest Management System for their exploitations or for the certification of the Chain of Custody of the products and subproducts derived from the use of this type of timber.


  • The Management of FINSA fully supports the guidelines and procedures arising from the Quality Manual, which are, thus, mandatory for all its employees. FINSA undertakes to provide the necessary means to achieve the provisions of this policy, ensuring its update, its dissemination and its understanding at all levels.

    Links
    AITIM
    ANFTA
    European Forest Institute
    PEFC
    AENOR
    IQNET
    EPF

    Unternehmenspräsentation (PDF)


    Tags: FINSA, Materia prima, Umwelt,